Die 12 Rappen-Lüge

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Die Gegner der dritten Revision des Schweizer CO2-Gesetzes werden nicht müde, zu behaupten, Benzin und Diesel würden um 12 Rappen teurer, weil der Staat darauf eine Abgabe erheben würde.

Tatsache ist:

  1. Es handelt sich nicht um eine Abgabe, sondern um eine Schutzmassnahme für Konsumentinnen und Konsumenten. Wie man dem Gesetzestext weiter unten entnehmen kann, handelt es sich nämlich um eine Obergrenze für die Einnahmen der Mineralöl-Importeure. Diese müssen nämlich einen steigenden Anteil der durch sie verursachten CO2-Emissionen kompensieren. Das kostet Geld, das sie natürlich gerne den Konsumentinnen und Konsumenten verrechnen würden, um ihre Marge nicht zu schmälern. Um dem eine Grenze zu setzen, hat das Parlament einen Deckel definiert. Dieser beträgt heute 5 Rappen pro Liter.
  2. Faktisch jedoch werden nur 1.5 Rappen pro Liter weiterverrechnet.
  3. Ab 2025 darf die Branche 12 Rappen pro Liter verrechnen. Benzin und Diesel werden somit nicht um 12 Rappen pro Liter teurer, sondern nur um die Differenz gegenüber heute. Sollte die Branche den maximalen Betrag verrechnen, wäre die Differenz 10.5 Rappen pro Liter. Sollte sie jedoch wie heute nur einen Teil weiterverrechnen, könnte auch hier die Differenz nur 7 oder weniger Rappen pro Liter betragen.
  4. Tatsache ist auch, dass niemand heute weiss, welchen Anteil der Klimaschutz-Kosten die Branche ihren Kunden tatsächlich verrechnen wird.

Art. 30 Grundsatz

1 Wer nach MinöStG fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: 

a. mit Bescheinigungen; und

b. mit der Überführung von biogenen Treibstoffen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d MinöStG in den steuerrechtlich freien Verkehr.

2 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Branche und nach Massgabe der Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest:

a. den Anteil der CO2-Emissionen, der insgesamt kompensiert werden muss; dieser beträgt höchstens 90 Prozent;

b. den Anteil, der durch in der Schweiz durchzuführende Massnahmen kompensiert werden muss; dieser beträgt mindestens 15 Prozent und ab 2025 mindestens 20 Prozent; es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können; eine langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden.

3 Der Anteil der CO2-Emissionen, der mit Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen beim Verkehr, einschliesslich Massnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Strassenverkehrs mit nachweislich erneuerbarem Strom, der Entwicklung alternativer Antriebskonzepte und der Gewinnung CO2-neutraler nachhaltiger Antriebsenergie kompensiert werden muss, beträgt mindestens 3 Prozent. Fahrzeuge, die bereits nach dem 2. Kapitel angerechnet worden sind, sind ausgeschlossen. Bei biogenen Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar.

4 Der Aufschlag auf Treibstoffe für die Kompensation gemäss Absatz 2 beträgt bis 2024 höchstens 10 Rappen pro Liter Treibstoff und ab 2025 höchstens 12 Rappen pro Liter Treibstoff. Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird, kann der Bundesrat den Maximalaufschlag vorübergehend reduzieren.

5 Es werden, wenn möglich, internationale Bescheinigungen berücksichtigt, bei denen die Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden. Der Bundesrat kann einen Mindestanteil festlegen.

6 Der Bundesrat kann die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen für geringe Mengen von Treibstoffen.

7 Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren.

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