Das CO2-Gesetz beinhaltet keinen Zwang zur Elektromobilität. Aufgrund von Art. 18 werden Fahrzeuge, die mit synthetischem Treibstoff betankt werden, gleich behandelt wir Elektroautos. Das wird offensichtlich, wenn man Art. 18 liest:
Art. 18 CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von synthetischen Treibstoffen
1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung von Treibstoffen erzielt wird, die mittels Elektrizität aus erneuerbaren Energien hergestellt werden (synthetische Treibstoffe), bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge sol- cher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.
2 Die CO2-Verminderung nach Absatz 1 bestimmt sich nach:
a. der Summe der für das betreffende Jahr vertraglich zugerechneten Mengen synthetischer Treibstoffe;
b. der Anzahl Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, für die synthetische Treib- stoffe verwendet werden können; und
c. dem Umfang der CO2-Emissionen, die die Fahrzeuge nach Buchstabe b während ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erwartungsgemäss verur- sachen.
3 Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 MinöStG6 erfüllen.
Quelle:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2013/de
Informationen zu synthetischen Treibstoffen und der Geschichte dieses Artikels gibt es bei Clean Fuel Now.