Faktencheck: die Willkür des Bundesrats beim Klimafonds

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Die Gegner des CO2-Gesetzes verbreiten verschiedene falsche oder irreführende Informationen über die im neuen CO2-Gesetz enthaltene CO2-Abgabe und den Klimafonds, die wir hier nicht wiederholen möchten. Wer sich den Text durchliest, über den wir am 13. Juni abstimmen, wird die Irreführung sofort erkennen.

Deshalb haben wir weiter unten den Original-Gesetzestext eingefügt, mit Quellenverweis.

Dort steht:

  • Der Klimafonds wird aus der CO2-Abgabe finanziert.
  • Bei der CO2-Abgabe handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Lenkungsabgabe. Denn eine Steuer dient der allgemeinen Finanzierung von Staatsausgaben. Eine Lenkungsabgabe wird zum grössten Teil gleichmässig unter der Bevölkerung verteilt. Der kleinere Teil, der nicht verteilt wird, dient der Finanzierung von Massnahmen, die das Ziel der Lenkungsabgabe zusätzlich unterstützen. Dafür wird neu der Klimafonds geschaffen. Sämtliche Mittel dienen dem Zweck, nichts davon wandert in die allgemeine Staatskasse. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer.
  • Beim Klimafonds handelt es sich um ein Instrument zur
    • Förderung von neuen Methoden, die den Treibhausgas-Ausstoss senken können. Diese müssen in der Schweiz eine Wertschöpfung erbringen. Oder in anderen Worten: mit dem Geld des Klimafonds werden in der Schweiz zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen oder unterstützt.
    • finanziellen Unterstützung von Hauseigentümern, die ihre Heizung auf erneuerbare Energien umstellen müssen
    • finanziellen Unterstützung bei Schäden, die durch den Klimawandel entstehen.
  • Der Klimafonds wird alle vier Jahre durch das Parlament überprüft, dem der Bundesrat Bericht erstatten muss. Das Parlament legt jeweils die vierjährigen Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Mittel fest. Das Parlament hat also die Hoheit über Budget. Der Bundesrat kann nicht willkürlich entscheiden.
  • Der Bund kann keine Gewinne aus dem Klimafonds abschöpfen.
  • Unternehmen bekommen die CO2-Abgabe durch eine Reduktion der AHV-Abgaben zurückerstattet. Das senkt die Lohnkosten, was nach Aussagen des Gewerbeverbands neue Arbeitsplätze schafft.
  • Was nicht im Gesetz steht: die Rückerstattung an Privatpersonen geschieht über eine Reduktion bei den Krankenkassenbeiträgen. Der Betrag findet sich gut versteckt in der jährlichen Information über die Prämien des kommenden Jahres.
Hier erkennt man den Betrag der monatlichen Rückerstattung der CO2-Gesetz an die allgemeine Bevölkerung.
In diesem Fall ergibt das 12 x 7.25 = 87 Franken pro Jahr.

Details zur obigen Zusammenfassung sind im folgenden Text fett, kursiv und unterstrichen markiert.

Art. 53 Klimafonds

1 Der Bundesrat errichtet einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (Klimafonds) und legt in diesen einen Teil der in den Absätzen 2 und 3 genannten Erträge ein. Dieser Klimafonds ist rechtlich unselbständig und führt eine eigene Rechnung.

Ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, und weniger als die Hälfte des Ertrags aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden für Massnahmen zur wesentlichen Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt.

3 Der Ertrag aus den Versteigerungen von Emissionsrechten nach den Artikeln 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2, die Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 19 sowie der Ertrag aus den Ersatzleistungen nach den Artikeln 29, 32 und 37 werden für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können, eingesetzt. Die andere Hälfte des Ertrags aus den Ersatzleistungen nach Artikel 19 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

4 Die Mittel des Klimafonds werden unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Massnahmen eingesetzt. Eine angemessene Forschungs- und Innovationsförderung, insbesondere im Bereich der Luftfahrt, ist zu gewährleisten. Nicht finanziert werden dürfen Massnahmen, die auf der Grundlage anderer Spezialerlasse ergriffen werden.

5 Der Klimafonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Stellen sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich die nötigen Zahlungen leisten können.

6 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Klimafonds an. 

7 Der Klimafonds darf sich nicht verschulden.

8 Der Klimafonds bildet angemessene Reserven. Übersteigen die Mittel des Klimafonds die angemessenen Reserven, werden sie gemäss Artikel 60 an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 

Art. 54 Rechnung des Fonds, Entnahmen und Finanzplanung 

1 Die Bundesversammlung legt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils die vierjährigen Höchstbeträge für die Verwendung der zweckgebundenen Mittel nach Artikel 53Absätze 2 und 3 fest. 

2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung jährlich über die Verwendung der Mittel.

Art. 55 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

1 Aus dem Klimafonds werden höchstens im Umfang der Mittel, die aus der CO2-Abgabe in den Klimafonds eingelegt wurden, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Ver­brauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG.

2 Mit jährlich 60 Millionen Franken aus den Mitteln nach Absatz 1 sowie den von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträgen finanziert der Bund insbeson­dere Massnahmen für:

a. kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen;

b. Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

c. Ersatz fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;

d. Überwindung der in Spezialfällen aus Artikel 10 entstehenden Liquiditätsengpässen durch Absicherung und Standardisierung von Energie-Contracting-Lösungen, um Marktangebote für kleinere Gebäude zu stimulieren;

e. Absicherungen von Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden;

f. Absicherungen von langfristigen Risiken von Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden;

g. Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden;

h. Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase. 

3 Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen.

4 Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

a. In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 52 EnG werden Global­beiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme in mindestens zwei der folgenden drei Bereiche verfügen und eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten: 

1. energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen;

2. Gebäudetechniksanierungen, insbesondere Ersatz bestehender fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen;

3. Ersatzneubauten.

b. In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin und in einen Ergän

zungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Dreifache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin beträgt dabei maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel.

5 Werden die Mittel für die Verwendungen nach den Artikeln 56 und 57 nicht vollständig ausgeschöpft, können sie zur Förderung der Verwendungen nach Absatz 2 und des Ergänzungsbeitrags nach Absatz 4 Buchstabe b eingesetzt werden. 

Art. 56 Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen

1 Mit den Mitteln aus dem Klimafonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die:

a. die Treibhausgasemissionen vermindern;

b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wertschöpfung generieren. 

3 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

Art. 57 Weitere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen

1 Aus dem Klimafonds können weitere Massnahmen finanziert werden, welche die Zielerreichung gemäss Artikel 1 Absatz 1 unterstützen oder einen Beitrag an das Verminderungsziel nach Artikel 3 Absatz 3 leisten.

2 Aus dem Klimafonds kann höchstens der Betrag, der aus der Flugticketabgabe in den Klimafonds eingelegt wurde, für Massnahmen zur verbindlichen, wirksamen, innovativen und direkten Verminderung der Klimawirkung des Luftverkehrs eingesetzt werden. Der Bundesrat kann dazu mit der Branche entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

3 Mit höchstens 25 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds den Kantonen, Gemeinden oder deren Plattformen Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die die Verminderung von Treibhausgasemissionen verfolgen.

4 Mit höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr können aus dem Klimafonds Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen gewährt werden zur Förderung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs, einschliesslich Nachtzüge.

Wird mit den finanzierten Massnahmen ein Gewinn erwirtschaftet, so legt der Bund seinen Anteil daran in den Klimafonds ein.

6 Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

Art. 58 Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

1 Der Bund finanziert aus dem Klimafonds im Umfang der nach Artikel 53 Absatz 3 eingelegten Mittel Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass nicht ausgeschöpfte Mittel den Verwendungszwecken nach den Artikeln 55 Absatz 2, 56 oder 57zugeführt werden.

3 Er legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

Art. 59 Evaluation

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung nach jeweils vier Jahren Bericht über die Entwicklung des Klimafonds.

Art. 60 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

Der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, der nicht nach Artikel 53 Absatz 2 in den Klimafonds eingelegt wird, wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundlage bildet die vom Arbeitgeber abgerechnete Lohnsumme bis zum Höchstbetrag des massgebenden versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.

4 Keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe erhalten:

a. Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zu einer Emis­sionsverminderung verpflichten;

b. Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36; und 

c. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 38.

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2013/de

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